ERLÄUTERUNGEN
Die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben sind die im eigenen Wirkungsbereich, die diesen zuzuzählenden Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung sowie die im übertragenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Angelegenheiten zu verstehen. Sind die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben nach der Gebietsänderung nach Abschätzung aller Umstände voraussichtlich nicht fähig, dann darf eine solche Gebietsänderung nicht durchgeführt werden. |
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