Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 ergibt sich aus Art. I Z 5 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag:
Zu Art. I Z 5 (§ 6):
Gemäß Art. 3 Abs. 2 B-VG kann die Änderung einer Landesgrenze nur durch übereinstimmende Verfassungsgesetze des Bundes und jener Länder erfolgen, deren Gebiet eine Änderung erfährt. Die dabei auftretenden Gebietsgewinne müssen den Gemeinden zugewiesen werden, weil Art. 116 Abs. 1 B-VG anordnet, daß jedes Grundstück zu einer Gemeinde gehören muß. Eine Bestimmung, wonach die dem Land anläßlich von Grenzänderungen zufallenden Gebietsteile durch einen Rechtsakt den Gemeinden zugewiesen werden können, fehlt jedoch in der Gemeindeordnung. Es ist deshalb anläßlich von Grenzänderungen, die mit Gebietsgewinnen,verbunden sind, erforderlich, daß hiefür in jedem Einzelfall eine gesetzliche Sonderregelung getroffen wird. Durch den neuen Abs. 4 soll diese Sonderregelung entbehrlich werden. Für die Zuweisung von Gebietsteilen gegen den Willen einer Gemeinde soll die Gesetzesform vorgesehen werden.