Die wiederverlautbarte Fassung der Abs. 1 - 3 ergibt sich aus § 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO.

Erläuterungen:

Zu § 6: Dieser § stellt eine weitere Ausführung des Art. 116 Abs.1 letzter Satz des B. - VG. dar . Die Bestimmungen des Abs. 3 stellen - neben den in den §§ 7 - 10 im einzelnen enthaltenen Regelungen - eine allgemeine Aussage über die Zulässigkeit von Gebietsänderungen und die dabei zu beachtenden Gesichtspunkte und somit auch bereits eine gesetzliche Determination der in den §§ 7 - 9 vorgesehenen Verordnungen dar.