Das für Grenzänderungen vorgesehene Verfahren (ausgenommen gem. § 10) wird jeweils durch einen Antrag der beteiligten Gemeinden eingeleitet und gliedert sich in einen materiell-rechtlichen und einen formalrechtlichen Teil:
Zunächst ist gem. § 6 Abs. 3 von der Landesregierung zu prüfen, ob „öffentliche Interessen“ für die Grenzänderungen vorliegen oder nicht:

a) liegen diese Voraussetzungen vor, dann ist die Verordnung zu erlassen;
b) liegen hingegen die geforderten Voraussetzungen nicht vor, dann hat die Landesregierung dies mittels Bescheides festzustellen und diesen den beteiligten Gemeinden zuzustellen, was wohl tunlich ist, weil den Gemeinden ansonsten - in Unkenntnis einer (internen) Entscheidung der Landesregierung - die Erlassung eines Bescheides verlangen könnten, um ihre Rechte durchsetzen zu können.

Daher ist insoweit aus der Formulierung „Änderungen in den Grenzen von Gemeinden . . . . sind . . . . durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.“ nicht schon von vorneherein der Schluss zu ziehen, dass die Landesregierung bloß bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen (nämlich von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen) verpflichte wäre, eine Verordnung zu erlassen. Sie hat vielmehr zunächst die materiell-rechtlichen Voraussetzungen, wie sie im § 6 Abs. 3 normiert sind, zu prüfen und dann gegebenenfalls die entsprechende Verordnung zu erlassen. Tut sie dies nicht, dann kann zwar die Erlassung der Verordnung nicht unmittelbar durchgesetzt werden, weil kein entsprechendes Rechtsschutzinstrumentarium in der Bundesverfassung vorgesehen ist, doch kann die Gemeinde ihren Rechtsanspruch dadurch durchsetzen, dass sie im Falle der Nichterlassung der Verordnung von der Landesregierung einen Bescheid verlangt, der dann beim VwGH bzw. VfGH angefochten werden kann. Wird ein solcher Bescheid aber nicht erlassen, dann kann die Gemeinde beim VwGH eine auf Art. 132 B-VG gestützte Säumnisbeschwerde erhoben werden. Sollte dann der VwGH feststellen, dass der Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grenzänderung zu Recht besteht, dann ist die Landesregierung verpflichtet, eine entsprechende Verordnung zu erlassen. Unterlässt es die Landesregierung, ihren Pflichten nachzukommen, besteht gem. Art. 142 Abs. 2 lit. c B-VG die Möglichkeit, durch Beschluss des Land?tages diese Gesetzesverletzung beim VfGH anzuklagen (VfGH Erk. KI-9/94).

Werden Gebietsteile auf eine andere Gemeinde übertragen, dann treten die im Eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen in diesen Gebietsteilen außer Kraft. Hingegen bleiben die individuellen Verwaltungsakte (Bescheide) in ihrem Rechtsbestand erhalten (vgl. VfGH. Slg. 3303/1957, wonach die Aufhebung eines Gesetzes keinesfalls das Außerkrafttreten der auf Grund des aufgehobenen Gesetzes gesetzten individuellen Verwaltungsakte normativer Art zwangsläufig zur Folge hätte).

Wenn die Gebietsänderung eine Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmandate bedingt, hat die Landesregierung den Gemeinderat aufzulösen und innerhalb von sechs Wochen Neuwahlen auszuschreiben. Bei Auflösung des Gemeinderates gelten die Bestimmungen des § 93 sinngemäß. (§ 11 Abs. 3).