Die wiederverlautbarte Fassung des § 7 ergibt sich aus § 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu § 7: Freiwillige Grenzänderungen bedürfen einer Verordnung der Landesregierung; Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden. Im Hinblick auf Art. 117 Abs. 3 B. -VG. wurde hiefür eine qualifizierte Mehrheit festgesetzt.