Die wiederverlautbarte Fassung des § 7 ergibt sich aus § 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Zu § 7: Freiwillige Grenzänderungen bedürfen einer Verordnung der Landesregierung; Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist das Vorliegen übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden. Im Hinblick auf Art. 117 Abs. 3 B. -VG. wurde hiefür eine qualifizierte Mehrheit festgesetzt. |
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