Die wiederverlautbarte Fassung des § 8 ergibt sich aus § 8 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen: Zu § 8: Ebenso wie bei der Grenzänderung gem. § 7 sieht das Gesetz auch bei der Vereinigung von Gemeinden zwei Möglichkeiten vor: Die freiwillige Ver?einigung von Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der beteiligten Gemeinden und - subsidiär - die Vereinigung gegen den Willen beteiligter Gemeinden durch ein Landesgesetz. Für die Gemeinderatsbeschlusse schreibt das Gesetz im Hinblick auf Art. 117 Abs. 3 B. -VG. auch hier ei?ne qualifizierte Mehrheit vor. |
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