ERLÄUTERUNGEN

Eine Trennung der Gemeinde darf nur aus öffentlichen Interessen und unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner vorgenommen werden (§ 6 Abs. 3); hiebei sind weiters die Bestimmungen des § 11 einzuhalten. Die Trennung einer Gemeinde ist in das Ermessen der Landesregierung gestellt, die hievon jedoch nur dann Gebrauch nehmen darf, wenn sie nach Abschätzung aller relevanten Umstände sachlich gerechtfertigt ist (VfGH Slg. 9814, 9819, 13.543); dies ist nur dann der Fall, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt. Der Meinung der betroffenen Bevölkerung kommt hiebei wesentliche Bedeutung zu (VfGH. Slg. 13.235; vgl. insbes. VfSlg. 8108/1977,11.372/1987, l1.629/1988).

S. die bei der Trennung zu beachtenden Bestimmungen des § 11, insbesondere die Verordnung, LGBl. Nr. 25/1988, betreffend die Richtlinien über die Vermögensverwaltung sowie die Berücksichtigung getätigter Aufwendungen und bestehender Verpflichtungen anlässlich von Gemeindetrennungen.

Die neu gebildeten Gemeinden treten grundsätzlich in die Rechte der "alten" Gemeinde ein, sofern nicht Sondervorschriften etwas anderes bestimmen.

Im Falle der Trennung der Gemeinden hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen (§ 93 Abs. 5).

Mit der Trennung der Gemeinde hört diese zu bestehen auf; sie ist als Rechtssubjekt untergegangen.

Nach der Trennung der Gemeinden ist innerhalb von sechs Monaten eine Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl auszuschreiben (§ 11 Abs. 3).

Sämtliche Gemeindetrennungen finden Sie hier.