Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.
Erläuterungen zum Initiativantrag: Zu Art. I Z 6 (§ 9): Im § 9 Abs. 1 soll klargestellt werden, daß die Verordnung durch die Landesregierung zu erlassen ist. |
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