Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 6 (§ 9):

Im § 9 Abs. 1 soll klargestellt werden, daß die Verordnung durch die Landesregierung zu erlassen ist.