Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus § 9 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen: Zu § 9: Durch die Trennung einer Gemeinde wird diese aufgelöst; an ihre Stelle treten zwei oder mehrere neue Gemeinden. Mit Rücksicht auf den derzeit be?stehenden Trend zur Schaffung größerer Gemeinschaften und Wirtschaftsräume wird im § 9 im Gegensatz zu § 7 und § 8 vorgesehen, daß die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen der im § 6 Abs. 3 statuierten Bedingungen nicht gezwungen sein soll, diese Verordnung auch tatsächlich zu erlassen. Die Trennung einer Gemeinde soll vielmehr von der Aufsichtsbehörde noch an dem Maßstab gemessen werden, ob jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen auf bringen kann. |
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