ERLÄUTERUNGEN
Eine Neubildung und Aufteilung der Gemeinde darf nur aus öffentlichen Interessen und unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange der Einwohner vorgenommen werden (§ 6 Abs. 3); hiebei sind weiters die Bestimmungen des § 11 einzuhalten. Die Beurteilung dieser Voraussetzungen obliegt dem einfachen Landesgesetzgeber; deren Außerachtlassung würde das Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belasten (da den einfachen Landesgesetzgeber die Bestimmungen der Gemeindeordnung - einem Verfassungsgesetz - binden). |
|||