Die wiederverlautbarte Fassung des § 10 ergibt sich aus § 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen: Zu § 10: Im Gegensatz zu der im § 8 geregelten Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde, bei der die bisherigen Gemeinden untergehen, kann nach Abs. 1 aus Gebietsteilen aneinandergrenzender Gemeinden, die als solche weiterhin bestehenbleiben, eine neue Gemeinde gebildet werden. |
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