Die wiederverlautbarte Fassung des § 10 ergibt sich aus § 10 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu § 10:

Im Gegensatz zu der im § 8 geregelten Vereinigung mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde, bei der die bisherigen Gemeinden untergehen, kann nach Abs. 1 aus Gebietsteilen aneinandergrenzender Gemeinden, die als solche weiterhin bestehenbleiben, eine neue Gemeinde gebildet werden.
Im Gegensatz zu der im § 9 geregelten Trennung einer Gemeinde, bei der zwei oder mehrere Gemeinden neu entstehen, wird gem. Abs. 2 eine bisher selbständige Gemeinde auf zwei oder mehrere angrenzende Gemeinden aufgeteilt, ohne daß eine neue Gemeinde entstehen würde.