ERLÄUTERUNGEN
Durch diese gesetzlich auferlegte Verpflichtung des Gemeinderates wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung nicht eingegriffen (vgl. VfSlg. 9533/1982, S 214). Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn über die - bedingte - Vermögensauseinandersetzung vor allfälliger - tatsächlicher - Abtrennung eines Ortsteiles eine Entscheidung getroffen wird; dies allein schon deshalb, weil sich auch daraus für die Landesregierung Umstände ableiten lassen können, die für oder gegen die Trennung sprechen. |
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