ERLÄUTERUNGEN

Durch diese gesetzlich auferlegte Verpflichtung des Gemeinderates wird das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Gemeinde auf Selbstverwaltung nicht eingegriffen (vgl. VfSlg. 9533/1982, S 214). Es ist nämlich nicht unsachlich, wenn über die - bedingte - Vermögensauseinandersetzung vor allfälliger - tatsächlicher - Abtrennung eines Ortsteiles eine Entscheidung getroffen wird; dies allein schon deshalb, weil sich auch daraus für die Landesregierung Umstände ableiten lassen können, die für oder gegen die Trennung sprechen.
Wird nun aber eine solche (Vor-)Entscheidung über die Vermögensauseinandersetzung zu Recht für äußerst bedeutsam erachtet, so besteht im Fall, dass dem Gemeinderat eine entsprechende Beschlussfassung unterlässt, für die Ersatzvornahme im Sinne des Art. 119a Abs. 7 B-VG eine "unbedingte Notwendigkeit", gibt es doch praktisch keine Alternative, um die erwähnte, nahezu unverzichtbare Entscheidung zu bewirken (VfGH. Erk. vom 16.10.1992, Zl B 1407/91, Slg. 13.235).