ERLÄUTERUNGEN
Zur Problematik der Gebietsänderungen hat der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg. l0637/l985, 1372/1987 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur, 11629/1988, 11858/1988) ausgeführt, dass die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Strukturänderungsmaßnahmen jeder Art von einer Vielzahl von Umständen abhängig sei. So gut wie niemals sei eine Situation so beschaffen, dass ausnahmslos alle in Ansehung einer bestimmten Maßnahme erheblichen Umstände für diese Maßnahme sprechen; immer liegen im Einzelfall auch Umstände vor, an denen gemessen sie nicht erforderlich, ja vielleicht sogar unzweckmäßig ist. Auch jede Änderung der Gemeindestruktur bewirke deshalb - und zwar besonders für die unmittelbar davon Betroffenen - nicht nur Vorteile; so werde sich manches überhaupt nicht und manches sogar zum Nachteil ändern, dies oft allerdings nur vorübergehend. Das sei unvermeidlich und mache deshalb eine solche Maßnahme an sich noch nicht unsachlich. Strittig würde nur die Frage der (bloßen) Zweckmäßigkeit der getroffenen Regelung sein. Nach seiner ständigen Judikatur gebe aber der Gleichheitsgrundsatz dem VfGH keine Handhabe, über die (bloße) Zweckmäßigkeit gesetzlicher Bestimmungen zu urteilen (vgl. etwa VfSlg. 6697/1972, 9655/l983). |
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