ERLÄUTERUNGEN
Im Falle der Auflösung des Gemeinderates erlöschen alle Mandate; es erlischt gleichzeitig auch das Amt des Bürgermeisters, der weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes, der Mitglieder der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und der Ortsausschüsse. Daher hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Gemeinde bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen (§ 93 Abs. 5). S. auch VfGH Slg. 11.372, 13543. |
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