Die „Berichtigung“ des Grundbuchstandes (§ 136 GBG) ist im Hinblick auf die Änderung der Eigentumsverhältnisse im Gefolge der unmittelbar durch Verordnung oder Landesgesetz erfolgten Änderung der Eigentumsverhältnisse notwendig; die Antragstellung hat durch die Landesregierung zu erfolgen, wenngleich auch die betreffende Gemeinde hiezu befugt ist. (OGH 5 OB 108/94).
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die bei Gebietsänderungen relevanten Bestimmungen wie folgt zusammengefasst:
Grenzänderungen (§ 7):
a) nur aus öffentlichem Interesse zulässig
b) Übereinkommen
c) Auflösung des Gemeinderates (§ 93 ist anzuwenden) und Neuwahl innerhalb von 6 Monaten (nur bei Mandatsänderungen)
d) Kostentragung durch Gemeinde
e) gegen den Willen der Gemeinde: Landesgesetz
Vereinigungen (§ 8):
a) nur aus öffentlichem Interesse zulässig
b) Auflösung des Gemeinderats (§ 93 ist anzuwenden); Neuwahl des Gemeinderatesund Bürgermeisters
c) Einsetzung eines Regierungskommissär (§ 93 Abs. 5)
d) Kostentragung durch Gemeinde
e) gegen den Willen der Gemeinde: Landesgesetz
f) Der Name der neuen Gemeinde wird von der Landesregierung durch Verordnung bestimmt (§ 2 Abs. 2)
Trennung (§ 9):
a) nur aus öffentlichem Interesse zulässig
b) Vermögensauseinandersetzung durch Beschluss des Gemeinderates.
c) Auflösung des Gemeinderats (§ 93 ist anzuwenden); Neuwahl des Gemeinderatesund Bürgermeisters
d) Einsetzung eines Regierungskommissär (§ 93 Abs. 5)
e) Kostentragung durch Gemeinde
f) gegen den Willen der Gemeinde: Landesgesetz
g) Der Name der neuen Gemeinde wird von der Landesregierung. durch Verordnung bestimmt (§ 2 Abs. 2)
Neubildung (§ 10 Abs. 1):
a) nur aus öffentlichem Interesse zulässig
b) gesicherte Mittelaufbringung
c) Auflösung des Gemeinderats (§ 93 ist anzuwenden); Neuwahl des Gemeinderatesund des Bürgermeisters
d) Einsetzung eines Regierungskommissär (§ 93 Abs. 5)
e) Kostentragung durch Gemeinde
f) gegen den Willen der Gemeinde: Landesgesetz
g) Der Name der neuen Gemeinde wird von der Landesregierung. durch Verordnung bestimmt (§ 2 Abs. 2)
Aufteilung (§ 10 Abs. 2):
a) nur aus öffentlichem Interesse zulässig
b) gesicherte Mittelaufbringung
c) Auflösung des Gemeinderates (§ 93 ist anzuwenden) und Neuwahl innerhalb von 6 Monaten (bei Mandatsänderungen)
d) Kostentragung durch Gemeinde