Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987. Erläuterungen zum Initiativantrag: Zu Art. I Z 7 (§ 11): Die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien sollen den Gemeinden eine Hilfestellung bei der Vermögensauseinandersetzung geben. |
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