Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 letzter Satz ergibt sich aus Art. I Z 7 des Gesetzes LGBl. Nr. 58/1987.

Erläuterungen zum Initiativantrag:

Zu Art. I Z 7 (§ 11):

Die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Richtlinien sollen den Gemeinden eine Hilfestellung bei der Vermögensauseinandersetzung geben.