Die wiederverlautbarte Fassung der übrigen Bestimmungen ergibt sich aus § 11 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu § 11:

Da bei Gebietsänderungen immer über vorhandene Vermögenswerte verfügt werden muß, werden diesbezügliche Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 vorgesehen. Des weiteren wird im Abs. 3 der Vorgang einer Regelung zugeführt, der die Schaffung von dem Gesetz entsprechenden Gemeindeorganen garantiert.