Den Gemeindemitgliedern stehen folgende Rechte zu:
- Die sog. „politischen Rechte“ - im wesentlichen die Mitwirkungsrechte auf Grund der Bestimmungen des 7. Abschnittes des II. Hauptstückes der Gemeindeordnung - stehen nur jenen Gemeindemitgliedern zu, die zum Gemeinderat wahlberechtigt sind, und zwar:
- Teilnahme an einer Gemeindeversammlung (§51 GemO i.V.m. § 5 Abs. 4 des Gemeindevolksrechtegesetzes);
- Teilnahme an einer Volksbefragung (§ 52 i.V.m. § 14 Abs. 1 des Gemeindevolksrechtegesetzes) - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;
- Unterstützung einer Bürgerinitiative (§ 53 i.V.m. § 46 des Gemeindevolksrechtegesetzes) - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Einbringung der Bürgerinitiative beim Gemeindeamt das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen;
- Teilnahme an einer Volksabstimmung (§ 54 i.V.m. § 57 des Gemeindevolksrechtegesetzes) - die Gemeindemitglieder müssen spätestens mit Ablauf des Tages der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Wahlberechtigt sind alle Frauen und Männer, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben. Für Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Wahlberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind. (§ 16 Abs. 1 GemWO).
- darüberhinaus stehen jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied folgende in der Gemeindeordnung festgelegten Rechte zu:
- das Recht zur Einsichtnahme in die Verhandlungsschriften (§ 45 Abs. 7)
- das Recht, zum Voranschlagsentwurf schriftliche Erinnerungen einzubringen (§ 68 Abs. 1)
- das Recht, zum Rechnungsabschluss schriftliche Erinnerungen einzubringen (§ 75 Abs. 3)
- Hingegen steht das Petitions- und Beschwerderecht (§ 55) auch jenen Personen zu, die keine österreichischen Staatsbürger sind sowie jenen Personen, die nicht in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
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