Gem. § 3 Abs. 1 des Gemeinde-Wählerevidenzgesetzes sind auf schriftlichen Antrag auch diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz einzutragen, die in der Gemeinde gemäß § 17 Gemeindewahlordnung 1992 ihren Wohnsitz haben (sofern sie vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, und vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind). Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die auf Grund eines Antrags bereits in einer österreichischen Gemeinde in die dortige Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen waren, sind im Falle der Begründung eines (neuen) Wohnsitzes im Burgenland - ohne das Erfordernis der Stellung eines neuerlichen Antrags - in die Gemeinde-Wählerevidenz der nunmehrigen Wohnsitzgemeinde einzutragen.