Der Gemeinderat ist bei der Auswahl von Ehrungen für verdienstvolle Personen nicht eingeschränkt. Die Gemeinde darf jedoch keine solchen Ehrungen (Verleihung von Ehrentiteln oder Berufstiteln) vornehmen, die in die Zuständigkeit an?derer Organe (außerhalb der Gemeinde) fallen; dies ist insbesondere hinsichtlich der Schaffung neuer Titel zu beachten, da dies - z.B. hinsichtlich der Berufstitel - ausschließlich dem Bundespräsidenten zusteht (Art. 65 Abs. 2 lit. b B-VG).

Das unbefugte Führen von - durch solche Ehrungen zum Ausdruck kommenden - Titeln wird gemäß § 10 des Polizeistrafgesetzes als Verwaltungsübertretung geahndet.

Es können Ehrungen auch "posthum" verliehen werden, etwa durch Bezeichnung einer Straße oder eines Platzes mit dem Namen des Betreffenden.