Das Wort „insbesondere“ bringt einerseits zum Ausdruck, dass die Ernennung zum Ehrenbürger eine über die Ehrung - für die Verdienste um die Gemeinde „ im Allgemeinen“ - hinausgehende besondere Auszeichnung ist; andererseits aber die Ernennung zum Ehrenbürger als „Ehrung“ i.S. des Abs. 1 anzusehen ist, sodass diese - falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehrung unwürdig erwiesen hat - vom Gemeinderat mittels einfachen Beschlusses widerrufen werden kann.