Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist eine Person, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 18 GemWO i.V.m. § 22 Landtagswahlordnung und § 22 der Nationalratswahlordnung 1992.