Die wiederverlautbarte Fassung des § 13 ergibt sich aus § 13 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO).

Erläuterungen:

Zu § 13:

Von einer Aufzählung möglicher Ehrungen wurde abgesehen, um dem Gemeinderat keinerlei Beschränkungen aufzuerlegen. Der Gemeinderat soll die Möglichkeit haben, Verdienste um die eigene Gemeinde aber auch Verdienste um die Gemeinden im allgemeinen zu ehren.