Die Gemeinde als juristische Person kann nur mit Hilfe von Organen handeln, die zur Umsetzung der der Gemeinde obliegenden Aufgaben und deren Rechte berufen sind. Entsprechend dem Art. 117 Abs. 1 B-VG sind als Organe der Gemeinden „jedenfalls“ der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister vorgesehen (sog. „organisatorischer Mindestbestand“ - VfSlg. 13.335). Aus der Wendung „jedenfalls“ ergibt sich, dass auch weitere Organe mittels Landesgesetz eingerichtet werden können (VfGH Slg. 6821, 13.304), was auch aus Art. 118 Abs. 5 B-VG zu schließen ist: „ . . . . allenfalls bestellte andere Organe der Gemeinde . . . . “. Solche „anderen Organe“ sind ebenfalls für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Der Landesgesetzgeber ist nicht verpflichtet, festzulegen, dass die Mitglieder der „anderen Organe“ (Kollegialorgane) nach „Maßgabe ihrer Stärke“ im Gemeinderat zu bestellen sind. „Nach dem klaren Wortlaut der besonderen Vorschrift des Art. 117 Abs. 5 B-VG müssen die im Gemeinderat vertretenen Parteien nur im Gemeindevorstand repräsentiert sein. (VfGH Slg 13335). In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist es unzulässig, andere Organe mit der Übertragung von Aufgaben zu betrauen, da gem. Art. 119 Abs. 2 B-VG diese Angelegenheiten ausschließlich der Bürgermeister zu besorgen hat. Die Gemeinden können mangels fehlender Organisationsgewalt keine eigenen Gemeindeorgane schaffen. Art. 118 Abs. 3 Z 1 B-VG ermächtigt sie bloß zur „Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung von Gemeindeaufgaben“, und zwar gleichgültig, ob diese der Besorgung privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Angelegenheiten dienen. Solche inneren Einrichtungen liegen dann vor, wenn „keine Rechte Dritter“ begründet werden“. Eine verfassungsgesetzliche Bindung ergibt sich jedenfalls aus dem Sachlichkeitsgebot (Art. 7 B-VG) und aus den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Eine weitere Schranke für innerorganisatorische Maßnahmen besteht darin, dass nur die vom Gesetz Ermächtigten den Organwillen bilden und nach außen für die Verwaltungseinheit handeln dürfen. Wesentlich ist jedenfalls, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch (Verfassungs-)Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar ist (VfSlg. 8844). Unter "Organ" versteht man entweder eine Person (Einzelorgan) oder eine Mehrheit von Personen, die zu einer Einheit zusammengefasst sind (Kollegialorgan), deren Willensakte innerhalb eines bestimmten sachlichen und örtlichen Bereiches Rechtswirkungen erzeugen.
Inwieweit auch das Gemeindevolk selbst im Hinblick auf die ihm mit dem Institut der Volksabstimmung eingeräumte Mitwirkung an der Gemeindevollziehung Organfunktion besitzt, s. RZ 844. Zum Begriff „Kollegialbehörde“ hat der VfGH (Slg. 9638) grundlegend folgendes ausgeführt: „Eine Kollegialbehörde kann ihren Willen nur durch Beschluss bilden, der durch Abgabe der Stimmen der Mitglieder zustandekommt (VfSlg. 7837/1976). Diese Willensbildung ist somit das Ergebnis eines „gleichzeitigen und gleichartigen, wenngleich verschieden gerichteten Zusammenwirkens einer Mehrzahl von Einzelorganen (Merkl . . . . . ), sie ist das „Resultat einer gemeinschaftlichen Willensbildung (Abstimmungsergebnis) mehrerer Organwalter“ (. . . . . ). In dem Bereich der Willensbildung einer Kollegialbehörde haben die einzelnen Mitglieder dieser Behörde eine staatliche Funktion auszuüben, die - sofern gesetzlich nicht anderes normiert ist - ihre subjektive Rechtssphäre nicht berührt. Die die Willensbildung regelnden Normen haben nämlich nicht die Rechtsstellung der Organwalter, sondern deren Funktion zum Gegenstand. Im Bereich der kollegialen Willensbildung steht somit auch der diesen Verfahrensvorgang leitende Vorsitzende des Kollegiums dessen Mitgliedern nicht als Verwaltungsbehörde gegenüber (. . . . ). Würde der Vorsitzende eines Kollegialorgans durch Maßnahmen normativer Art subjektive Rechte eines Mitgliedes berühren - etwa dass ihm das im passiven Wahlrecht liegende Recht auf Ausübung eines Mandates durch Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, die Ausübung des Mandates zu verhindern, beispielsweise durch zwangsweise Entfernung eines Mitgliedes aus dem Sitzungssaal - so läge ein solches Verhalten nicht mehr innerhalb des Bereiches der kollegialen Willensbildung.“ Den Verfahrensvorschriften über die Kreation von Organen, der Zusammensetzung von Kollegialorganen sowie dem Ersatz von Mitgliedern von Kollegialorganen ist besonderes Augenmerk in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu widmen. Ein unter Verletzung von gesetzlichen Vorschriften zustandegekommenes Organ ist kein "gesetzlicher Richter" im Sinne des Artikel 83 Abs. 2 B-VG. Ein von einem solchen Organ etwa erlassener Bescheid kann vom Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben werden. |
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