Die wiederverlautbarte Fassung des § 14 ergibt sich aus § 14 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO)

Erläuterungen:

Zu § 14:

Der Abs. 1 enthält die im Art. 117 Abs. 1 B. - VG. vorgeschriebenen Pflichtorgane der Gemeinde. Diese Aufzählung ist jedoch nicht erschöpfend; der Absatz 3 stellt klar, daß gesetzliche Vorschriften, die weitere Organe (Ausschüsse oder dgl.m.) vorsehen, durch die Bestimmungen des Abs.1 nicht berührt werden. Dem Landesgesetzgeber ist daher die Möglichkeit eröffnet, durch einfaches Landesgesetz auch andere als die im Abs. 1 genannten Gemeindeorgane vorzusehen.