Diese, dem Art. 117 Abs. 2 zweiter Satz B-VG entsprechende Bestimmung schränkt die Gestaltungsfreiheit des Gemeinderechtsgesetzgebers insoferne ein, als in der Gemeindewahlordnung „die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger gezogen werden dürfen, als in der Wahlordnung zum Landtag“. Und auch diese (Landtagswahlordnung) darf gem. Art. 95 Abs. 2 B-VG die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechtes nicht enger ziehen als die Bundesverfassung für die Wahlen zum Nationalrat. Die Bedingungen des passiven Wahlrechts finden sich im § 19 i.V.m. § 16 GemWO:
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