Die Gemeinderatswahl kann gem. 76 GemWO angefochten werden und unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG). Die Anfechtung kann wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden (§ 67 Abs. 1 VfGG). Zur Anfechtung der Gemeinderatswahl sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei der Gemeindewahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde (§ 67 Abs. 2 VfGG). Die Wahlanfechtung muss binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein; wenn aber ein Instanzenzug eingerichtet ist, binnen vier Wochen „nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides“ (§ 68 Abs. 1 VfGG). Da ein solcher, die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof aus?schliessen??der „Instanzenzug“ eingerichtet ist (§ 76 Abs. 3 GemWO) - unbeschadet der Tatsache, dass es nur eine Instanz gibt - muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde eingebracht sein. |
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