Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992. Erläuterungen zur Regierungsvorlage: Zu Art. I Z 2 (§ 15 Abs. 1): Seit dem Jahr 1990 sind aufgrund von Gemeindetrennungen mehrere Gemeinden mit weniger als 500 wahlberechtigten Gemeindemitgliedern entstanden. In diesen Gemeinden soll daher die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates vermindert werden. In Gemeinden bis zu 250 Wahlberechtigten soll der Gemeinderat nur mehr aus 9 Gemeinderatsmitgliedern, in Gemeinden mit 251 bis 500 Wahlberechtigten soll der Gemeinderat nur aus 11 Gemeinderatsmitgliedern und in Gemeinden mit 501 bis 750 Wahlberechtigten nur aus 13 Gemeinderatsmitgliedern bestehen. |
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