Die wiederverlautbarte Fassung der übrigen Bestimmungen ergibt sich aus § 15 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen: Zu § 15: Da sich die Bestimmungen des § 16 der Gemeindeordnung 1927 bewährt haben, ist im Interesse eines möglichst reibungslosen Überganges die bisherige Regelung angepaßt an die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 übernommen worden. |
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