Die Begriffe "Funktionsdauer" (Abs. 1) und "Funktionsperiode" (Abs. 2 und 3) sind nicht gleichbedeutend.
Die „Funktionsperiode“ des Gemeinderates ist jene Zeitspanne (fünf Jahre), auf die die Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden („Wahlperiode“ i.S. des § 77 Abs. 2 GemWO). Sie beginnt mit dem Wahltag und endet mit dem Wahltag der nächstfolgenden Funktionsperiode. In diesem Sinne ist der Begriff „Funktionsperiode“ im § 16 Abs. 2 letzter Satz und im Absatz 3 erster Satz sowie im § 17 Abs. 2 zweiter Satz zu verstehen.
Der Begriff „Funktionsperiode“ im § 17 Abs. 5 zweiter Satz ist ebenfalls in diesem Sinne zu verstehen, weil die Wendung „Bürgermeister der neuen Funktionsperiode“ - selbst wenn sich dieses Wort „Funktionsperiode“ auf den zeitlichen Wirkungsbereich des Bürgermeisters selbst bezieht - diese „seine Funktionsperiode“ von der des Gemeinderates ableitet.
Die „Funktionsdauer“ des Gemeinderates (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz) bezeichnet die Zeitspanne der tatsächlichen Funktionsausübung; diese reicht - wenn sie nicht vorzeitig beendet wird - in die nächstfolgende Funktionsperiode des Gemeinderates (weil sie mit der Angelobung der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates der neuen Funktionsperiode - die mit dem Wahltag begonnen hat - endet).
Hingegen ist der Begriff „Funktionsperiode“ im § 17 Abs. 5 zweiter Satz synonym mit dem Begriff „Wahlperiode“, wenngleich sich dieser Begriff auf die „Funktionsperiode des Bürgermeisters“ als auch auf die „Funktionsperiode des Gemeinderates“ beziehen kann.