Eine vorzeitige Auflösung des Gemeinderates kann durch die Landesregierung (§ 93 Abs. 1), durch den Landeshauptmann (§ 10 Abs. 1 des Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetzes) oder durch Selbstauflösung (§ 93 Abs. 2) erfolgen. Im Falle von Grenzänderungen (§ 7) und im Falle der Aufteilung von Gemeinden (§§ 11 Abs. 3) ist die Landesregierung verpflichtet, den Gemeinderat aufzulösen.