Der erste Satz sieht eine verlängerte Funktionsdauer des Ge?meinderates vor, nämlich auf die allgemeine (zweitnächste) Funktionsperiode von fünf Jahren („Wahlperiode“), also verlängert um jenen Zeitraum, der seit der Neuwahl des Gemeinderates verstrichen ist.
Der letzte Satz bewirkt eine verkürzte Funktionsdauer des Ge?mein?derates der laufenden Funktionsperiode („Wahlperiode“).
Mit diesen Regelungen wird eine einheitliche Funktionsperiode („Wahl?periode“) sämtlicher Gemeindevertretungen im Burgenland ge?währ?leistet.