Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 2 ergibt sich aus Art. I des Gesetzes LGBl. Nr. 20/1991.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Artikel I (§ 16 Abs. 2):
Eine vorzeitige Auflösung des Gemeinderates kann bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen gemäß § 86 Abs. 1 GemO durch die Landesregierung und gemäß § 86 Abs. 2 leg.cit. durch Selbstauflösung erfolgen. Nach Auflösung des Gemeinderates ist gemäß § 86 Abs. 4. leg.cit. die Neuwahl durch die Landesregierung binnen sechs Monaten auszuschreiben.
Aus sonstigen Gründen können Neuwahlen vor den allgemeinen Gemeinderatswahlen in solchen Gemeinden stattfinden, die anläßlich von Gebietsänderungen (insbesondere anläßlich von Trennung durch das Gemeindestrukturverbesserungsgesetz, LGBl. Nr. 44/1970, zusammengelegter Gemeinden in zwei oder mehrere Gemeinden) geschaffen wurden. Solche Gebietsänderungen können nur mit Beginn des Kalenderjahres in Geltung gesetzt werden. Von der Landesregierung sind dann für die neugeschaffenen Gemeinden innerhalb von sechs Monaten Neuwahlen auszuschreiben.
Dies bedeutet. daß zB im Jahr 1992, in welchem voraussichtlich im Herbst allgemeine Gemeinderatswahlen stattfinden werden. In den neugeschaffenen Gemeinden bzw. in jenen Gemeinden, in denen der Gemeinderat gemäß § 86 GemO vorzeitig aufgelöst wurde - nach der derzeit geltenden Rechtslage zwei Gemeinderatswahlen durchgeführt werden müßten (eine auf Grund der Gemeindetrennung in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres bzw. im Falle der Auflösung des Gemeinderates innerhalb von sechs Monaten und die zweite im Herbst anläßlich der allgemeinen Gemeinderatswahl). Diesen Umstand, daß also Wahlen in den gleichen Vertretungskörper innerhalb kürzester Zeit zweimal stattfinden, will der vorliegende Entwurf vermeiden.