Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 3 (§ 16 Abs 3):
In der geltenden Gemeindeordnung ist nicht geregelt, wann die Funktionsperiode des Gemeinderates endet, wenn nach Ablauf der vorgesehenen fünf jährigen Funktionsdauer eine Neuwahl der Gemeindeorgane mangels eines Wahlvorschlages nicht stattfinden kann. Für diesen Fall bestimmt der vorliegende Entwurf, daß die Funktionsperiode des Gemeinderates mit Ablauf des vorgesehenen Wahltages endet. Der vorgesehene Wahltag ist jener Tag, den die Landesregierung nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung in ihrer Verordnung über die Wahlausschreibung bestimmt.