Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus § 16 des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1965 (Stammfassung der GemO). Erläuterungen: Zu § 16: Auch hier wurde die mit Verfassungsgesetz vom 26. September 1962 über die Abänderung der Gemeindeordnung 1927, LGB1. Nr. 21/1962, neu mit 5 Jahren statuierte Funktionsdauer des Gemeinderates übernommen. Die Bestimmung des Abs. 2 soll einheitlich Funktionsperioden aller Gemeinderäte gewährleisten. |
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