1) Entsprechend dem Art. 117 Abs. 1 lit. b B-VG wird als weiteres Organ der Gemeinde der Gemeindevorstand eingerichtet. Aus der Bestimmung des Art. 117 Abs. 5 B-VG (wonach im Gemeindevorstand die im Gemeinderat vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke vertreten sein müssen) ergibt sich, dass dieser ein Kollegialorgan sein muss. Da diesbezüglich keine weiteren Bestimmungen im B-VG festgelegt sind, könnten dem Gemeindevorstand in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bestimmte Aufgaben in letzter Instanz übertragen werden. 2) Bezüglich bestimmter Mitglieder des Gemeindevorstandes bestehen folgende Unvereinbarkeitsbestimmungen:
3) Die Funktionsperiode des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes deckt sich mit der des Gemeinderates. Von den Vorstandsmitgliedern sind nur der Bürgermeister und die Vizebürgermeister (vom Bezirkshauptmann) anzugeloben. Die übrigen Vorstandsmitglieder leisten nur ein Gelöbnis als Mitglied des Gemeinderates. Demnach beginnt die Funktionsdauer des Bürgermeisters und des Vizebürgermeisters mit ihrer Angelobung, die der übrigen Vorstandsmitglieder aber mit ihrer Angelobung als Gemeinderatsmitglied, falls ihre Wahl zugleich in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates stattgefunden hat; andernfalls beginnt ihre Funktion mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl als Gemeindevorstandsmitglied. Eine Angelobung als Vorstandsmitglied ist im Gesetz nicht vorgesehen, da entsprechend der Bestimmung des § 18 nur der Bürgermeister und die Vizebürgermeister anzugeloben sind, nicht aber die übrigen Vorstandsmitglieder. In jedem Falle aber endet die Funktion aller Mitglieder des Gemeindevorstandes mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. 4) Die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes, einschließlich des aus der Mitte der Mitglieder des Gemeinderates gewählten Bürgermeisters kann binnen acht Tagen nach der Wahl bei der Bezirkswahlbehörde angefochten werden. Der Anfechtungsantrag muss von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern gestellt werden (§ 84 Abs. 1 GemWO). Über die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde entscheidet die Landeswahlbehörde endgültig (§ 84 Abs. 2 GemWO). Die Wahl des Gemeindevorstandes unterliegt gem. Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG der Überprüfung durch den VfGH. Hiebei kann jede Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens geltend gemacht werden (§ 67 Abs. 1 VfGG). S. auch VfGH Slg. 17.638 - Erk. vom 27.9.2005, W 1-3/05. Die Anfechtung der Wahl zu einem Gemeindevorstand bedarf des Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde. (§ 67 Abs. 2 VfGG) Die Wahl des „vom Gemeindevolk“ gewählten Bürgermeisters kann gem. 76 GemWO angefochten werden und unterliegt der Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG). Die Anfechtung kann wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens erhoben werden (§ 67 Abs. 1 VfGG). Zur Anfechtung sind Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei der Gemeindewahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben (sinngem. Anwendung des zweiten Satzes des § 67 Abs. 2 VfGG - VfGHSlg. 13504). Eine Wahlanfechtung kann auch der Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt wurde (§ 67 Abs. 2 VfGG). Die Wahlanfechtung muss binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens eingebracht sein; wenn aber ein Instanzenzug eingerichtet ist, binnen vier Wochen „nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides“ (§ 68 Abs. 1 VfGG). Da ein solcher, die unmittelbare Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof ausschliessender „Instanzenzug“ eingerichtet ist (§ 76 Abs. 3 GemWO) - unbeschadet der Tatsache, dass es nur eine Instanz gibt - muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach der Entscheidung der Landeswahlbehörde eingebracht sein. 5) Trotz der Anfechtung der Wahl kann die Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Bürgermeister und Vizebürgermeister) vorgenommen und das Amt angetreten werden (§ 84 Abs. 3 GemWO). Die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde kann innerhalb von acht Tagen nach Zustellung von einem Zehntel der Mitglieder des Gemeinderates, mindestens aber von zwei Mitgliedern mit Berufung angefochten werden. Die Berufung ist bei der Bezirkswahlbehörde einzubringen. Über die Berufung entscheidet die Landeswahlbehörde. Die Entscheidung der Landeswahlbehörde kann gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Einbringung bedarf gemäß § 67 Abs. 2 Verf.GG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern. Diese Anfechtung muss binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides der Landeswahlbehörde erfolgen. |
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