6) Absatz 1 legt - in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder - die Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder fest. Eine andere als die in Absatz 1 festgelegte Anzahl an Gemeindevorstandsmitgliedern ist nicht zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erhöht sich aber in jenen Fällen, in denen ein nicht stimmberechtigter Bürgermeister dem Gemeindevorstand angehört, da dieser in die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht einzurechnen ist; demnach erhöht sich also die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 4, 6 bzw. 8 Mitglieder, da der Bürgermeister in jedem Falle Mitglied des Gemeindevorstandes ist. Es kann also der Gemeindevorstand beispielsweise bei einem Gemeinderat mit 13 Mitgliedern aus folgenden Personen bestehen:
7) Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes dient einerseits dazu, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern, andererseits sollte die vor der GemO-Nov. 1992 bestandene Möglichkeit des Gemeinderates, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zwecks Änderung der Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand zu verändern, abgeschafft werden. 8) Allerdings ergibt sich folgende Problematik für den Fall, als nach Beendigung der Funktion eines (nicht stimmberechtigten) Bürgermeisters ein neuer Bürgermeister gewählt wird, der einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (in diesem Falle ist der Bürgermeister stimmberechtigt);
9) Eine ähnliche Problematik ergibt sich, wenn ein Bürgermeister (der einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat) zurücktritt, ein Gemeindevorstandsmitglied - als Ersatz für dieses ausgeschiedene Vorstandsmitglied - gewählt wird und nunmehr ein neuer Bürgermeister, der einer Gemeinderatsfraktion angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, oder vom Gemeindevolk direkt gewählt wird, seine Funktion ausübt. |
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