6) Absatz 1 legt - in Abhängigkeit von der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder - die Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder fest. Eine andere als die in Absatz 1 festgelegte Anzahl an Gemeindevorstandsmitgliedern ist nicht zulässig. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes erhöht sich aber in jenen Fällen, in denen ein nicht stimmberechtigter Bürgermeister dem Gemeindevorstand angehört, da dieser in die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder nicht einzurechnen ist; demnach erhöht sich also die Zahl der Vorstandsmitglieder auf 4, 6 bzw. 8 Mitglieder, da der Bürgermeister in jedem Falle Mitglied des Gemeindevorstandes ist. Es kann also der Gemeindevorstand beispielsweise bei einem Gemeinderat mit 13 Mitgliedern aus folgenden Personen bestehen:

1 Bürgermeister (nicht stimmberechtigt)
1 Vizebürgermeister
2 Vorstandsmitglieder

7) Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes dient einerseits dazu, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern, andererseits sollte die vor der GemO-Nov. 1992 bestandene Möglichkeit des Gemeinderates, die Anzahl der Vorstandsmitglieder zwecks Änderung der Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand zu verändern, abgeschafft werden.

8) Allerdings ergibt sich folgende Problematik für den Fall, als nach Beendigung der Funktion eines (nicht stimmberechtigten) Bürgermeisters ein neuer Bürgermeister gewählt wird, der einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (in diesem Falle ist der Bürgermeister stimmberechtigt);

a) einerseits wird die "Gesamtzahl der Vorstandsstellen", falls der (neu gewählte) Bürgermeister nicht ohnedies (wie bisher) dem Gemeindevorstand angehört, überschritten,
b) andererseits hat eine Partei, die mindestens ein Drittel der Gemeinderatssitze innehat, für den Fall, als der (neue) Bürgermeister wie bisher in seiner Funktion als Gemeindevorstand einer Partei angehört, die den Vizebürgermeister stellt, einen Anspruch auf den 1. Vizebürgermeister (diese Funktion ist aber bereits besetzt); der Anspruch dieser Partei auf den 1. Vizebürgermeister ist auch in jenem Fall gegeben, in dem der (neue) Bürgermeister bisher die Stelle des 1. Vizebürgermeisters als Mitglied einer Partei bekleidete, die Anspruch auf mehr als eine Gemeindevorstandsstelle hat.

Eine Lösung dieser durch die Gemeindeordnungs-Novelle 1992 eingetretenen Fälle ist mit dem gegenwärtigen Instrumentarium der Gemeindeordnung (und der Gemeindewahlordnung) - abgesehen von einem mit Verständnis für die Aufrechterhaltung einer den demokratischen Grundsätzen entsprechenden Funktionstüchtigkeit des Kollegialorgans "Gemeindevorstand" getragenen Mandatsverzicht der in Betracht kommenden Organwalter - nicht möglich. Allenfalls wäre im Hinblick darauf, dass eine "geordnete Führung der Geschäfte der Gemeinde nicht mehr gewährleistet ist" (§ 93 Abs. 1) die Auflösung des Gemeinderates möglich.

9) Eine ähnliche Problematik ergibt sich, wenn ein Bürgermeister (der einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat) zurücktritt, ein Gemeindevorstandsmitglied - als Ersatz für dieses ausgeschiedene Vorstandsmitglied - gewählt wird und nunmehr ein neuer Bürgermeister, der einer Gemeinderatsfraktion angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, oder vom Gemeindevolk direkt gewählt wird, seine Funktion ausübt.