Die konstituierende Sitzung ist die erste nach erfolgter Wahl des Gemeinderates stattfindende Sitzung, in der der Gemeindevorstand zu wählen ist (§ 79 GemWO). Diese hat der neugewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch erst vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder zu wählen ist, das an Jahren älteste Mitglied des neugewählten Gemeinderates einzuberufen.
Die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung ist Pflicht jedes Mitgliedes des Gemeinderates. Wenn es nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Vorstandswahl entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen, ist es seines Mandates verlustig zu erklären (§ 19 Abs. 1 Z 4); desgleichen ist diese Verpflichtung im § 79 Abs. 3 GemWO festgelegt.
Im Hinblick auf die Bedeutung der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates wird diese wohl in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates stattfinden. S. auch RZ 280.