Die Reihenfolge der Wahl der Vizebürgermeister wird im § 82 Abs. 2 GemWO festgelegt.
Die Amtsbezeichnung leitet sich nicht aus der zeitlichen Abfolge der Wahl ab, sondern aus der sich aus § 82 Abs. 2 (3. und 4. Satz) GemWO ergebenden Mandatsstärke einer Gemeinderatspartei. Daher ist eine Nachbesetzung dieser Funktion nach dieser festgelegten Reihenfolge vorzunehmen.