Art. 117 Abs. 6 B-VG sieht die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat vor, ermächtigt aber zugleich im zweiten Satz dieser Bestimmung, den Landesverfassungsgesetzgeber, die „Direktwahl“ des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Wahlberechtigten festzulegen. Sie ist seit der GemO-Novelle 1992 der Regelfall. Die Wahl durch den Gemeinderat ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen.
Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach dem Mehrheitswahlrecht; sonach ist (gem. § 70 Abs. 1 GemWO) jener Wahlwerber gewählt, der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat (unter der Voraussetzung, dass auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt).
Zur Wahl des Bürgermeisters sind auch die in der Gemeindewählerevidenz eingetragenen Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union berechtigt. Hingegen ist das passive Wahlrecht zum Bürgermeister auf österreichische Staatsbürger beschränkt (§ 19 Abs. 3 GemWO).