Aus den Bestimmungen über die Bürgermeisterwahl (Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gem. § 38 GemWO, Verteilung der Gemeinderatssitze gem. § 70 GemWO, Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber (§ 71, insbesondere dessen Abs. 5) ergibt sich, dass der "vom Volk" gewählte Bürgermeister dem Gemeinderat angehören muss. |
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