Voraussetzung für die Kandidatur einer Person als Bürgermeister ist auf Grund der Bestimmungen des § 38 Abs. 2 GemWO :
- Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters durch eine wahlwerbende Partei, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt.
- Die wahlwerbende Partei darf nur den in der Parteiliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen.
- Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muss - ausgenommen im Falle von Nachwahlen für Bürgermeister - gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Ge?meinderates eingebracht werden.