In folgenden Ausnahmefällen wird der Bürgermeister vom Gemeinderat (aus der Mitte seiner Mitglieder) gewählt:
- wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist (§ 44 Abs. 6 GemWO);
- wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht nach § 72 Abs. 5 GemWO als zum Bürgermeister gewählt gilt (§ 72 Abs. 6 GemWO);
- wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt (§ 72 Abs. 7);
- wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben (§ 73 Abs. 5 und 6 GemWO);
- wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet (§ 77 Abs. 3 GemWO).