Das Organ "Gemeindevorstand" kann sich nicht selbst durch Beschluss auflösen und kann auch nicht durch die Landesregierung (oder den Landeshauptmann) aufgelöst werden. Es kann nur die Funktion eines einzelnen Mitgliedes dieses Kollegiums vorzeitig enden, und zwar:

1. Die Funktion des Bürgermeisters endet:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gem. § 88 Abs. 1 GemWO gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt; die Verzichtserklärung ist an den Vizebürgermeister zu richten. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden.
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides an den Betroffenen rechtswirksam;
  • wenn er sich weigert, das Gelöbnis zu leisten;
  • je nach dem Kreationsgrund:
    • der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählte Bürgermeister durch Volksabstimmung; der Amtsverlust tritt mit Kundmachung des festgestellten Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel ein;
    • der vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister durch ein Misstrauensvotum; der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses ein.

  • durch Amtsenthebung; es können der Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe vom Landeshauptmann ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch allerdings nicht berührt. Über Berufungen gegen eine solche Entscheidung des Landeshauptmannes entscheidet der Bundesminister für Inneres (§ 13 Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz).
    Eine Amtsenthebung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist nicht möglich, da die Mitglieder des Gemeindevorstandes in diesem Wirkungsbereich ausschließlich dem Gemeinderat (d. h. eigentlich nur den jeweiligen Mitgliedern der betreffenden Gemeinderatspartei) verantwortlich sind. Jener Bürgermeister aber, der von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Gemeinde gewählt worden ist, ist diesen gegenüber verantwortlich und kann im Wege einer Volksabstimmung abgesetzt werden.

2. Die Funktion des Vizebürgermeisters endet:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gem. § 88 Abs.1 GemWO gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden; er ist an den Bürgermeister zu richten;
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam;
  • wenn er sich weigert, das Gelöbnis zu leisten;
  • durch Misstrauensvotum, das von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei ausgesprochen worden ist; der Amtsverlust tritt mit der Verkündung des Abstimmungsergebnisses ein.

3. Die Funktion der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder endet:

  • durch Verzicht auf das Gemeinderatsmandat, weil damit gem. § 88 Abs. 1 GemWO gleichzeitig der Amtsverlust als Mitglied des Gemeindevorstandes eintritt. Der Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit des Verzichtes richtet sich nach dem Einlangen der Erklärung beim Gemeindeamt (sofern nicht in der Verzichtserklärung ein späterer Zeitpunkt angeführt ist). Der Verzicht muss schriftlich erklärt werden. Die Verzichtserklärung ist an den Bürgermeister zu richten;
  • durch den mit Bescheid der Landesregierung ausgesprochenen Mandatsverlust; der Amtsverlust wird mit der Zustellung des Bescheides rechtswirksam.
    Im Falle des Erlöschens des Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode gemäß den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 GemWO durchzuführen.