Für den Fall, dass eine Gemeinderatswahl nicht stattfindet, regelt die Landesregierung die Fortführung der Geschäfte, d.h. es wird bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters ein Regierungskommissär eingesetzt, zu dessen Beratung ein Beirat bestellt wird (s. § 93 Abs. 3).