Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 1 ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.
Erläuterungen zur Regierungsvorlage:
Zu Art. I Z 4 (§ 17):
Nach der bisherigen Rechtslage konnte der Gemeinderat die Anzahl der Gemeindevorstandsmitglieder in der Bandbreite von mindestens drei Gemeindevorstandsmitgliedern bis höchstens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates frei festlegen. Da der Gemeindevorstand bisher nur beratende Funktion inne hatte, bereitete die Festlegung einer geraden Zahl der Vorstandsmitglieder keine Probleme.
Mit dem vorliegenden Entwurf soll aber der Gemeindevorstand in bestimmten Angelegenheiten Entscheidungskompetenz erhalten. Die Festlegung einer festen, ungeraden Anzahl der Mitglieder soll daher einerseits dazu dienen, die Entscheidungsfindung im Gemeindevorstand zu erleichtern. Andererseits soll durch die vom Gesetz vorgegebene feste Anzahl von Gemeindevorstandsmitgliedern vermieden werden, daß die Mehrheit im Gemeinderat die Stärkeverhältnisse im Gemeindevorstand durch Festlegung einer höheren oder niedrigeren Anzahl verändern kann.