Allgemeiner Teil
In der "Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften", LGBl. Nr. 2/1999, wurde der Abschluß eines "Österreichischen Stabilitätspaktes" vorgesehen, der die Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art. 104c des EG-Vertrages durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin, regelt. Diese Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt), LGBl. Nr. 40/1999, enthält Bestimmungen über eine gemeinsame Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Erstellung der Stabilitätsprogramme und insbesondere auch die Aufteilung der Defizitquoten und allfälliger Sanktionslasten zwischen Bund, den Ländern und den Gemeinden.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. a des Österreichischen Stabilitätspaktes sind auf Länderebene - analog dem gesamtösterreichischen Koordinationskomitee von Bund, Ländern und Gemeinden - Länder-Koordinationskomitees zwischen dem Land und den Gemeinden einzurichten, in welchem alle Angelegenheiten der Haushaltskoordinierung zwischen diesen Gebietskörperschaften beraten werden. Diesem Koordinationsgremium obliegt jedenfalls die gemeinsame Überwachung des öffentlichen Defizits. Gegenstand der Haushaltskoordinierung sind beispielsweise die Festlegung von Grundsätzen für die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Festlegung gegenseitiger Informationspflichten und von Grundlagen zur Wahrnehmung von für die Haushaltskoordinierung relevanten Aufsichtsrechten, die Festlegung von Grundsätzen und Eckdaten für die Erstellung der Voranschläge des nächsten Jahres unter Berücksichtigung der Festlegung des gesamtstaatlichen Haushaltszieles und die Überwachung ihrer Einhaltung, die Überwachung der Entwicklung der Haushalte, des öffentlichen Defizits und des öffentlichen Schuldenstandes, die Ausarbeitung von Maßnahmen, wenn sich ein übermäßiges Defizit abzeichnet sowie die Festlegung der Defizitquote der Gesamtheit der Gemeinden des Landes.
Im Art. 4 des Österreichischen Stabilitätspaktes wurde die Defizitquote, die nicht überschritten werden darf, derart aufgeteilt. daß diese für Länder und Gemeinden insgesamt 0,3 % des Bruttoinlandsproduktes beträgt. Diese Defizitquote wurde gemäß Art. 5 des Österreichischen Stabilitätspaktes zu einem Anteil von 0.11 % auf die Länder ohne Wien, zu einem Anteil von 0.09 % auf Wien als Land und Gemeinde sowie zu einem Anteil von 0,10 % des Bruttoinlandsproduktes auf die übrigen Gemeinden aufgeteilt. Von der Länderquote darf das Land Burgenland einen Anteil von 8,361486 % und von der Gemeindenquote dürfen die Gemeinden des Burgenlandes insgesamt einen Anteil von 4,055238 % nicht überschreiten.
Um den Aufgaben der Haushaltskoordinierung pflichtgemäß nachkommen zu können, bedarf das Land im Rahmen seiner Gemeindeaufsicht Instrumente, die im geltenden Gemeindeorganisationsrecht nicht ausreichend vorhanden sind. Vor allem fehlen der Gemeindeordnung bei der Haushaltsüberwachung jene Aufsichtsmittel, die sich am Haushaltsergebnis der Gesamtheit der burgenländischen Gemeinden orientieren.
Mit der vorliegenden Novelle sollen daher die Aufsichtsmittel neu gestaltet und dahingehend verändert werden, daß sie Eingriffsmöglichkeiten schaffen, um letztlich ein Überschreiten der im Österreichischen Stabilitätspakt normierten Defizitquote zu vermeiden.
Um die Einhaltung der Haushaltsziele überwachen zu können, muß die Gemeindeaufsichtsbehörde rechtzeitig Kenntnis von den Haushaltsdaten der Gemeinden bekommen. Da es auf die Gesamtheit der Haushaltsdaten der Gemeinden ankommt, muß gewährleistet werden, daß die Gemeinden die Daten auch dann liefern, wenn ein Voranschlag oder ein Rechnungsabschluß vom Gemeinderat noch nicht beschlossen wurde.
Aus diesen Gründen sollen die Gemeinden verpflichtet werden, bis 31. Jänner des Haushaltsjahres zumindest die Voranschlags- und die Rechnungsabschlußentwürfe der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese Haushaltsdaten werden das Koordinationskomitee des Landes in die Lage versetzen, Maßstäbe festzulegen, die beachtet werden müssen, damit die zugeteilte Defizitquote aller burgenländischen Gemeinden nicht überschritten wird.
So sollen etwa Beschlüsse über Darlehensaufnahmen, die nicht den Kriterien des Koordinationskomitees über die Haushaltsführung entsprechen, als rechtswidrig erklärt und die Genehmigung des Rechtsgeschäftes versagt werden. Ein derart ausgestalteter Versagungstatbestand erscheint insofern verfassungskonform, als die Beachtung der vom Koordinationskomitee des Landes aufgestellten Haushaltsziele einen Tatbestand im Sinne des Art. 119a Abs. 8 B-VG darstellt. "der die Bevorzugung überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigt“.
Ausdrücklich soll verankert werden, daß die Gemeindeaufsichtsbehörde nur den außerordentlichen Teils des Gemeindevoranschlages aufheben kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit des Beschlusses auf diesen Teil bezieht. Somit wird der Vollzug aller ordentlichen Einnahmen und Ausgaben nicht behindert, wenn z.B. der Genehmigung einer Darlehensaufnahme Ziele des Stabilitätspaktes entgegenstehen.
Neben den Änderungen, die sich im Zusammenhang mit dem Österreichischen Stabilitätspakt ergeben, beinhaltet der vorliegende Gesetzesentwurf einige Angelegenheiten. die sich aus der Verwaltungspraxis der Gemeinden in den letzten Jahren ergeben haben. So soll der Gemeinderat bei der Willensbildung über die Besetzung von Dienstposten nicht zwingend den Modus der Abstimmung, sondern auch die Form der Wahl anwenden können.
Schließlich soll in Hinkunft auch der Bürgermeister beim Zahlungsvollzug - allerdings nur gemeinsam mit dem Gemeindekassier - mitwirken können.
Kosten:
Für das Land entstehen zusätzliche Kosten infolge des zusätzlichen Verwaltungsaufwandes bei der Erfassung und Aufbereitung der Haushaltsdaten für den Bund und bei der Vorbereitung der Entscheidungsgrundlagen für das Koordinationskomitee des Landes. Letztere Kostensteigerung ist auch eine Folge der Vollziehung des Österreichischen Stabilitätspaktes.
Quantifizierbare Kosten der Gemeinden werden durch die Vereinbarung nicht verursacht. Die Verpflichtung zur Haushaltskoordinierung dient vielmehr zur Erreichung dauerhaft stabiler und gesunder öffentlicher Finanzen der burgenländischen Gemeindehaushalte. Die Errichtung des Gemeindenetzwerkes wird vom Land getragen und ist überdies auch eine Folge der Vollziehung des Österreichischen Stabilitätspaktes.
Besonderer Teil
Zu Z 1 (§ 17 Abs. 2 letzter Satz):
Die Vertretung des Bürgermeisters wird aus systematischen Gründen im § 32 geregelt. Der Inhalt des bisherigen Abs. 2 letzter Satz findet daher dort seinen Niederschlag.