Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 3 ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Um das bundesverfassungsrechtliche Gebot der verhältnismäßigen Vertretung der Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand nicht zu verletzen, soll der Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, dem Gemeindevorstand nur als Vorsitzender angehören, aber kein Stimmrecht erhalten. Dieser Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Gemeindevorstandsmitglieder nach Abs. 1 nicht mitzuzählen. Mit ihm wird die vorgegebene Gesamtzahl um eine Zahl erhöht.
Abs. 3 zweiter Satz legt fest, daß der Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, die letzte Gemeindevorstandstelle seiner Partei besetzt. Damit soll klargestellt werden, daß die Reihe der Wahl der Vorstandsmitglieder mit dem ersten Vizebürgermeister beginnt.