Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 erster Satz ergibt sich aus Art. I Z 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1997.

Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Zu Art. I Z 2 (§ 17 Abs. 4 erster Satz):
Die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat. dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen ("Kommunalwahlrichtlinie"). in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996. bestimmt im Art. 3 folgendes:
"Jede Person, die am maßgeblichen Tag
a) Unionsbürger im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags ist und
b) ohne die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedsstaates zu besitzen, die Bedingungen erfüllt, an die die Rechtsvorschriften dieses Staates das aktive und das passive Wahlrecht seiner Staatsangehörigkeit knüpfen, besitzt das aktive und das passive Wahlrecht bei den Kommunalwahlen im Wohnsitzmitgliedsstaat gemäß dieser Richtlinie."
Gemäß Art. 5 Abs. 3 dieser Richtlinie können die Mitgliedsstaaten bestimmen, daß nur ihre eigenen Staatsangehörigen in die Ämter des leitenden Exekutivorgans (d.i. nach der hier maßgeblichen Rechtslage der Bürgermeister), seines Vertreters oder eines Mitglieds des leitenden kollegialen Exekutivorgans einer lokalen Gebietskörperschaft der Grundstufe wählbar sind. Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union können mithin vom passiven Bürgermeisterwahlrecht ausgeschlossen werden.
Bereits mit der Gemeindeordnungsnovelle 1995, LGBl. Nr. 6/1996, wurde § 15 Abs. 2 erster Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung dahingehend geändert. daß - im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1992 - das aktive und das passive Wahlrecht zum Gemeinderat auch allen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union zukommt, die in die jeweilige Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.
Die Einräumung des aktiven Wahlrechts für alle Unionsbürger auch für Bürgermeisterwahlen, wie sie die Kommunalwahlrichtlinie fordert, konnte landes(verfassungs)gesetzlich noch nicht verwirklicht werden, da Art. 117 Abs. 6 B-VG bis vor kurzem nur die Einräumung des aktiven Wahlrechts für Bürgermeisterwahlen an Staatsbürger gestattete. Es liegt jedoch nunmehr die am 30. November 1996 in Kraft getretene B-VG-Novelle BGBl.Nr. 659/1996 vor, die im Art. 117 Abs. 6 B-VG die Möglichkeit vorsieht, landesverfassungsgesetzlich allen anderen Unionsbürgern das aktive Bürgermeisterwahlrecht zuzuerkennen.
Mit der vorliegenden (durch die eben erwähnte B-VG-Novelle bundesverfassungsrechtlich gedeckte) Änderung des § 17 Abs. 4 erster Satz der Burgenländischen Gemeindeordnung soll - mag man auch schon bislang von der unmittelbaren Geltung der Kommunalwahlrichtlinie im Hinblick auf das aktive Wahlrecht für Bürgermeisterwahlen ausgegangen sein - nunmehr den Unionsbürgern, die in die jeweilige Gemeinde -Wählerevidenz eingetragen sind, auch das aktive Wahlrecht zur Wahl des Bürgermeisters eingeräumt werden. Ergänzend dazu ist eine entsprechende Änderung der Gemeindewahlordnung 1992 erforderlich, die in einem gesonderten Entwurf erstellt wird.