Die wiederverlautbarte Fassung des Abs. 4 zweiter und dritter Satz ergibt sich aus Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 55/1992.


Erläuterungen zur Regierungsvorlage:

Mit Abs. 4 erhält die Verankerung der Bürgermeister-Direktwahl in der Gemeindewahlordnung 1992 ihre landesverfassungsrechtliche Grundlage.
Da auch der direkt gewählte Bürgermeister dem Gemeinderat angehören muß, soll als Bürgermeisterkandidat nur eine Person namhaft gemacht werden können, die auf der Parteiliste einer wahlwerbenden Partei als Bewerber für die Wahl des Gemeinderates aufscheint. Weiters muß der Bewerber, um als Bürgermeister gewählt zu werden, ein Gemeinderatsmandat zugewiesen erhalten. Dies setzt voraus, daß die Partei des gewählten Bürgermeisters mindestens ein Gemeinderatsmandat erhält, das der Bürgermeister besetzen kann.
Da Fälle eintreten können, in denen die Bürgermeister-Direktwahl praktisch nicht durchführbar oder unzweckmäßig erscheint, soll dem einfachen Landesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden, in der Gemeindewahlordnung vom Grundsatz der Bürgermeister-Direktwahl Ausnahmen treffen zu können und den Bürgermeister weiterhin vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder wählen zu lassen. Die Gemeindewahlordnung 1992 regelt folgende Ausnahmefälle vom Grundsatz der Direktwahl des Bürgermeisters:
1. wenn kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist;
2. wenn nur ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundzumachen ist und der Wahlwerber nicht zum Bürgermeister gewählt gilt, entweder weil die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gegen seine Wahl als Bürgermeister lautet oder wenn auf seine wahlwerbende Partei kein Mandat zum Gemeinderat entfällt;
3. wenn auf keine wahlwerbende Partei eines Wahlwerbers für die Wahl des Bürgermeisters ein Mandat zum Gemeinderat entfällt;
4. wenn beide Wahlwerber, zwischen denen eine engere Wahl stattfindet, darauf verzichten, sich dieser Wahl zu stellen oder zwischen dem Tag der ersten Wahl und dem Tag der engeren Wahl sterben;
5. wenn das Mandat des Bürgermeisters innerhalb eines Jahres vor dem frühestmöglichen Wahltag der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters endet.